Allgemeine Geschätsbedingungen

§ 1 Geltung

(1) Alle Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Leistungsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Lay Stunts  mit seinen Vertragspartnern mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werd en.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Lay Stunts ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Lay Stunts auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote von Lay Stunts sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Aufträge kann Lay Stunts – Double Action Dresden – Double Action Berlin / Brandenburg innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Lay Stunts und dem Auftraggeber ist der (schriftlich) geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Leistungsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch einen schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mitarbeiter von Lay Stunts sind nicht berechtigt, abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder per E-Mail.

(4) Angaben von Lay Stunts zum Gegenstand der Leistung sowie die Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheits- oder Durchführungsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung. Abweichungen, die aufgrund künstlerischer
oder technischer Notwendigkeit entstehen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(5) Lay Stunts  behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Lay Stunts – Double Action Dresden – Double Action Berlin / Brandenburg weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von Lay Stunts diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Sind keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen, gelten folgende Mindest-Tagesgagen als vereinbart:

  • € 900,00 für den Einsatz eines Stunt Coordinators (inkl. Regiebesprechungen und sonstige nicht technische Vorbereitungen)
  • € 900,00 für den Einsatz eines Stunt Player / Stunt Driver/ Precision Driver
  • € 850,00 für den Einsatz eines Stunt Doubles / Utility Stunts / Head Stunt Riggers
  • € 800,00 für den Einsatz eines Stunt Riggers
  • € 650,00 Pferde Trainer / Bereiter / Wrangler
  • € 650,00 Stunt Safety Diver
  • € 400,00 für Reise- und Stand-by-Tage

Die Endgage setzt sich zusammen aus: Tagesgage + Adjustments

Adjustments = (zusätzliche Gage für Schwierigkeitsgrad, Wiederholungen, Risiken, Text, etc.)

Vorstehende Mindestgagen fallen je Drehtag an, wobei ein Drehtag acht Stunden inklusive Pausen umfasst. Jede hierüber hinaus anfallende weitere Stunde wird mit € 150,00 pro Person in Rechnung gestellt.

(3) Die Servicepauschale (Motivbesichtigung, Regiebesprechung, Abrechnung und Disposition der Stuntleute, KSK Abgabe, sonstige nicht technische Vorbereitungen) beträgt 10% der Rechnungssumme. Sonntage und gesetzliche Feiertage werden mit 50 % Aufschlag auf die Tagesgage berechnet. Werden abgesprochene Drehtage verschoben oder gestrichen, werden fällig: bis 4 Wochen vor dem Drehtag: 20 Prozent der Gage, – bis 2 Wochen vor dem Drehtag: 50 Prozent der Gage, – bis 1 Woche vor dem Drehtag 75 Prozent der Gage, – innerhalb einer Woche vor dem Drehtag: 100  Prozent der Gage. Reise- und Stand-by Tage werden mit € 400,— pro Person berechnet. Flug- und Bahnreisen werde von der Produktion organisiert und übernommen. Hotelübernachtungen werden von der Produktion organisiert und übernommen. Spesen werden zusätzlich abgerechnet.  Fahrten mit PKW: 0,50 €/km ohne Anhänger, 0,85 €/km mit Anhänger.

(4) entfällt

(5) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Lay Stunts – Double Action Dresden – Double Action Berlin / Brandenburg . Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 10% p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(6) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(7) Lay Stunts  ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Lay Stunts  durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 4 Leistung und Leistungszeit

(1) Leistungen erfolgen ab Lay Stunts Betriebsstätte.

(2) Von Lay Stunts  in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

(3) Lay Stunts unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Lay Stunts nicht nachkommt.

(4) Lay Stunts  haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Lay Stunts nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Lay Stunts die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Lay Stunts  zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Lay Stunts  vom Vertrag zurücktreten.

(6) Gerät Lay Stunts  mit seiner Leistung in Verzug oder wird ihm seine Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist dessen Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Leistungsbedingungen beschränkt.

§ 5 Rechteübertragung

(1) Soweit bei Lay Stunts  im Rahmen der Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen Urheberrechte und / oder sonstige Rechte mit Ausnahme von Leistungsschutzrechten entstehen, räumt dieser dem Auftraggeber ab dem Zeitpunkt des vollständigen Rechnungsausgleichs die ausschließlichen und weiterübertragbaren Nutzungsrechte ohne weitere zeitliche oder örtliche Einschränkung zur weltweiten Auswertung ein.

(2) Die Rechteeinräumung erfasst insbesondere die folgenden exklusiven und weiterübertragbaren urheberrechtlichen Nutzungsrechte und sonstigen Rechte an der Produktion:

– die Theaterrechte (Kinovorführungsrechte), d.h. das Recht, die Produktion durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen, unabhängig von der technischen Ausgestaltung des Vorführsystems und der Bild-/Tonträger. Die Theaterechte beziehen sich insbesondere auf alle Film- und Schmalfilmformate (70, 35, 16, 8 mm) sowie elektromagnetische und digitale Systeme und umfassen die gewerbliche und nicht-gewerbliche Filmvorführung. Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion auf Messen, Verkaufsausstellungen, Festivals und ähnlichen Veranstaltungen öffentlich wahrnehmbar zu machen sowie für Prüf- und Forschungszwecke im Wege der öffentlichen Wiedergabe zu verwenden;

– das Senderecht, insbesondere das Recht, die Produktion entgeltlich oder unentgeltlich, verschlüsselt oder unverschlüsselt, durch analoge und/oder digitale Funksendungen (inkl. DVB-T, DVB-C, DVB-S, DVB-H) wie Ton-, Fernsehrundfunk, Drahtfunk, Hertz´sche Wellen, Laser, Mikrowellen oder ähnliche technische Einrichtungen ganz oder in Teilen, der Öffentlichkeit beliebig häufig zugänglich zu machen, unabhängig von dem Übertragungsweg, wie z.B. die Ausstrahlung mittels terrestrischer Funkanlagen, Kabelfernsehen auch über das Telefonnetz und unter Einschluss der Kabelweitersendung, Satellitenfernsehen unter Einschluss von Direktsatelliten (DBS) oder ähnlicher technischer Einrichtungen, die mittels einer Kombination solcher Anlagen erfolgen, weiterer schmal- oder breitbandiger Übertragungswege (Telefonnetz, ISDN, DSL, Richtfunk, Powerline (Stromleitungen), sonstige Datenleitungen bzw. –netze, einschließlich das Internet und sämtlicher Mobile TV Technologien wie z.B. 3G/UMTS, T-DMB) in allen technischen Verfahren (z.B. analog, digital, hoch auflösend, linear oder interaktiv), unabhängig vom Empfangsendgerät (z.B. TV, PC, PDA, Spielkonsole, UMTS-, WAP-, GPRS-Handy) und unabhängig von der Rechtsform (öffentlich-rechtliches, kirchliches oder privates Fernsehen) oder Finanzierungsweise der Fernsehanstalt (kommerzielles oder nicht kommerzielles Fernsehen) oder der Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Sender und Empfänger (Anstaltsnutzung, mit oder ohne Zahlung eines Entgelts für den Empfang eines Senders oder den Abruf einer Sendung, Pay-TV in jeglicher Ausprägung, z.B. Pay-Per-View, Pay-Per-Channel, Pay-Per-Play, Near-Video-on-demand, Top-Box-Systeme, TV-on-demand, TV online).
Eingeschlossen ist das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Funksendungen, d.h. insbesondere diese Sendungen durch technische Verfahren jeder Art einem beschränkten Empfängerkreis (z.B. Closed Circuit TV in Krankenhäusern, Schulen, Fahrzeugen, Flugzeugen, Hotels etc.) zugänglich zu machen. Die Ausstrahlung kann auch mittels Videotextsignalen zur Videotextuntertitelung erfolgen;

– das Online- und Abrufrecht, d.h. das Recht, die Produktion mittels digitaler oder anderweitiger Speicher und Übertragungstechnik einer Vielzahl von Nutzern derart zur Verfügung zu stellen, dass diese die Produktion auf jeweils individuellem Abruf mittels eines Fernseh- und/oder sonstigen Gerätes auch zur interaktiven Nutzung empfangen können („Television-on-demand“, „Video-on-demand“, „Near-Video-on-Demand“, „UMTS“ etc.). Hiervon mit umfasst ist die Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Bild-/Tonträgern, auf denen die Produktion nicht vollständig gespeichert ist, so dass zum Empfang der Produktion durch den Nutzer die separate, auf jeweils individuellen Abruf erfolgende Übermittlung des fehlenden Datenanteils der Produktion erforderlich ist;

– das Datenbank- und Telekommunikationsrecht, d.h. das Recht, die Produktion oder Ausschnitte oder Elemente der Produktion in elektronischen Datenbanken und Datennetzen einzuspeisen und gegen Entgelt oder unentgeltlich mittels digitaler oder analoger Speicher oder Übertragungstechnik über Kabel, Satellit, elektronische Daten-Telefondienste, Onlinedienste oder andere Übertragungswege auf Abruf an Nutzer zu übertragen zum Zwecke der akustischen und/oder auch visuellen Wiedergabe, Vervielfältigung, Weiterübertragung und/oder Speicherung und interaktive Nutzung mittels Computer, TV oder sonstigen Empfangsgeräten. Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion – soweit technisch erforderlich – für diese Zwecke, umzugestalten;

– die Videogrammrechte, d.h. das Recht zur Auswertung der Produktion, ganz oder in Teilen durch Vervielfältigung und Verbreitung (Verkauf, Vermietung, Leihe, etc.) auf allen technischen, digitalen und analogen, audiovisuellen Systemen wie Schmalfilmformate, Filmformate, Videokassetten, Videobänder, Videoplatten, Video-CD, -CD-i, -CD-DA, -CD-ROM, EBXA, DVD, Disketten, Chips zu gewerblichen oder nichtgewerblichen Zwecken. Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion einem begrenzten Empfängerkreis (zB Krankenhäuser, Schulen, Hotels, Flugzeuge, Schiffe) oder einem unbestimmten Personenkreis auf Abruf zugänglich zu machen;

– das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, d.h. das Recht, die Produktion im Rahmen der eingeräumten Nutzungsarten beliebig – auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten Bild-/Tonträgern – zu vervielfältigen und zu verbreiten;

– das Synchronisationsrecht, d.h. das Recht, die Produktion in die deutsche Sprachfassung zu synchronisieren (auch durch Dritte), nach zu synchronisieren oder Untertitel und Voice-over-Fassungen herzustellen;

– das Recht zur Werbung und Klammerteilauswertung, d.h. die Befugnis, Ausschnitte aus der Produktion im Rahmen der in dieser Vereinbarung übertragenen Nutzungsarten für Werbezwecke auch als Bestandteil einer Datenbank zu nutzen oder innerhalb anderer Produktionen auszuwerten (z.B. Sendung oder Vorführung in Programmvorschauen, Klammerteilverwertung, Tie-in-Werbung); weiterhin das Recht, in branchenüblicher Weise (z.B. im Fernsehen, im Kino, auf Videogrammen, über weltweite Kommunikationsnetze, insbesondere dem Internet oder in Druckschriften) für die Produktion zu werben. Hierin eingeschlossen ist das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Inhaltsdarstellungen und sonstigen kurzen Druckwerken aus der Produktion sowie von sonstigen Werbeschriften im üblichen Umfang.
Dieses Recht umfasst nicht die Befugnis, Abbildungen, Namen und Biographien der an der Produktion Mitwirkenden und sonstige Elemente der Produktion zu nutzen;

– das Drucknebenrecht, d.h. das Recht, zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Inhaltsdarstellungen aus dem Werk zum Zwecke der Bewerbung der Produktion sowie das Recht zur Herstellung eines „Buches zum Film“ wird ausdrücklich von der Rechteübertragung nicht umfasst und muss im Einzelfall gesondert schriftlich vereinbart und vergütet werden.

(3) Die Parteien sind sich einig, dass keine Verpflichtung zur Verwertung der Nutzungsrechte besteht. Ein dem Lay Stunts – Double Action Dresden – Double Action Berlin / Brandenburg nach § 41 UrhG zustehendes Rückrufsrecht wegen Nichtausübung des jeweils übertragenen Nutzungsrechtes ist für die Dauer von fünf Jahren ab dessen Übertragung ausgeschlossen.

(4) entfällt

(5) Lay Stunts überträgt dem Auftraggeber in Ansehung des Werkes nicht die Rechte an im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsarten, entsprechendes ist im Einzelfall gesondert schriftlich zu vereinbaren und zu vergüten.

§ 6 Rechtegarantie

(1) Lay Stunts  garantiert dem Auftraggeber den Bestand der nach § 4 auf diesen übertragenen Rechte und versichert, dass diese weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen, mit Urheber-, Persönlichkeits- oder sonstigen Rechten Dritter belastet und/oder er Dritte mit ihrer Wahrnehmung beauftragt hat.

(2) Im Rahmen der vorstehenden Garantie stellt Lay Stunts  den Auftraggeber und alle Sublizenznehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter frei und haftet auch ohne eigenes Verschulden für sämtliche Schäden in diesem Zusammenhang, insbesondere für die notwendigen und angemessenen Rechtsverfolgungskosten.

§ 7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung seitens Lay Stunts auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.

(2) Lay Stunts  haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Leistung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Leistungsgegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit Lay Stunts  gemäß § 7 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Lay Stunts bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Lay Stunts  für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR (wie ausgewiesen) je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Lay Stunts.

(6) Soweit Lay Stunts technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung des Lay Stunts  wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(8) Im Hinblick auf die Durchführung der Leistung entbindet Lay Stunts  den Auftraggeber von jeglicher Haftung gegenüber den zum Einsatz kommenden Stuntleuten.

(9) Lay Stunts  rät grundsätzlich alle unmittelbar an der Durchführung eines Stunts Beteiligten während der Durchführung durch Stuntleute zu ersetzen.

(10) Er übernimmt keine Haftung für Leben, Gesundheit und Eigentum von Schauspielern oder anderen Personen (z.B. Beifahrer, Kameraleute, Komparsen u.ä.), die entgegen vorbezeichnetem Anraten auf eigenen Wunsch oder auf Wunsch des Auftraggebers in irgendeiner Form am Stunt beteiligt werden. Risiken, die durch vorbeschriebenen Einsatz von Personen entstehen sind vom Auftraggeber ausdrücklich zu versichern.

(11) Die Haftung von Lay Stunts  für Personen, welche nicht über diesen zum Einsatz gelangen und damit nicht unter Aufsicht des Stunt Coordinators stehen ist ausgeschlossen.

§ 8 Sicherheit

Der Auftraggeber trägt in Absprache mit dem Stunt Coordinator dafür Sorge, dass bei der Durchführung mindestens ein Sanitäter vor Ort ist.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Für Klagen gegen Lay Stunts ist Dresden ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen Lay Stunts  und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Leistungsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Leistungsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

Theater | Stunt Coordinator | Stuntman | Precision Driver |Horses | Stunt Rigging | Diving | Cars and Motorcycles

c/o René Lay | Würzburger Strasse 40 | 01187 Dresden  Unselbständige Zweigstelle in Brandenburg

Tel.: +49 163 883 73 73

in Zusammenarbeit mit
Double Action

Ronnie Paul | Hamburg

Mitglied imÂ